DIN 105-4 in Ausschreibung und Nachweis richtig lesen

DIN 105 Teil 4 (DIN 105-4) behandelt Keramikklinker für tragendes und nichttragendes Mauerwerk, insbesondere bei besonderen Anforderungen an mechanische Oberflächenbeanspruchung und Widerstandsfähigkeit gegenüber aggressiven Stoffen.Die Angabe DIN 105-4 wirkt in einer Planung zunächst eindeutig, reicht für eine belastbare Produktspezifikation jedoch nicht aus. In der aktuellen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025/1 führt das Deutsche Institut für Bautechnik Keramikklinker mit DIN 105-4:2019-01, DIN 105-4/A1:2021-04 und DIN 105-41:2019-01 sowie der Übereinstimmungsbestätigung ÜZ auf. Die als aktuelle Ausgabe veröffentlichte Fassung berücksichtigt die amtlichen Druckfehlerberichtigungen vom 29. Juli und 22. Oktober 2025. Damit ist nicht irgendein Ziegelstein gemeint, sondern ein bauaufsichtlich eingeordneter Produktbereich mit einer genau bezeichneten Regelkette. Für Ausschreibung, Prüfung und Dokumentation muss diese Einordnung mit der vorgesehenen Verwendung und den maßgebenden Unterlagen zusammenpassen; die allgemeine Baustoffkunde allein ersetzt diese Zuordnung nicht.

DIN 105-4 bezeichnet Keramikklinker, nicht das gesamte Mauerwerk

Der Eintrag C 2.2.3 der MVV TB ordnet DIN-Norm dem Bauprodukt Keramikklinker innerhalb der Bauprodukte für den Mauerwerksbau zu. Diese Zuordnung ist enger als der Oberbegriff Ziegel und beantwortet nicht automatisch sämtliche Fragen zur Planung, Bemessung und Ausführung einer Wand. Auch ein einzelner Kennwert wie die Druckfestigkeit darf deshalb weder aus der Produktbezeichnung noch allein aus der Normnummer abgeleitet werden, sondern muss aus den für das konkrete Produkt maßgebenden Nachweisen hervorgehen. Die DIN-Norm ist dabei eine technische Regel und kein selbstständig bundesweit geltendes Gesetz. Ihre bauaufsichtliche Bedeutung entsteht innerhalb der eingeführten Technischen Baubestimmungen und der dazugehörigen Nachweisführung.

Die Referenzkette aus Grundausgabe, Änderung und DIN 105-41

Die bauaufsichtliche Fundstelle nennt die Grundausgabe DIN 105-4:2019-01, die Änderung DIN 105-4/A1:2021-04 und die Verbindung mit DIN 105-41:2019-01 gemeinsam. Eine verkürzte Angabe ohne Ausgabedatum lässt daher offen, ob der aktuelle, in der MVV TB dokumentierte Stand tatsächlich gemeint ist. Ebenso wenig dürfen einzelne Eigenschaften, etwa das Verhalten im Frost-Tau-Zyklus oder ein Wasseraufnahmekoeffizient, ohne den passenden Produkt- und Prüfbezug ergänzt werden. Entscheidend ist die vollständige Übereinstimmung zwischen ausgeschriebener Regelkette, Produktunterlagen und der in der Technischen Baubestimmung verlangten Bestätigungsart. Die Kurzbezeichnung einer Norm ist deshalb kein Ersatz für die vollständige Fundstelle.

Produktregel und Bauwerksplanung bleiben getrennte Prüfaufgaben

Die MVV TB trennt bauwerksbezogene Anforderungen in Teil A von den produktbezogenen Regelungen des Teils C. Der Keramikklinker-Eintrag in Teil C ersetzt deshalb weder Tragwerksplanung noch Brand-, Feuchte- oder Ausführungsnachweise für das konkrete Bauteil. Vor der Anwendung ist außerdem zu klären, ob das betrachtete Produkt tatsächlich dem nicht harmonisierten Regelungsweg des Teils C unterliegt, denn dieser Teil gilt nicht für Bauprodukte mit harmonisierter Norm oder Europäischer Technischer Bewertung im Geltungsbereich der EU-Bauproduktenverordnung. Sichtbare Erscheinungen wie Ausblühungen sind ebenfalls kein eigenständiger Nachweis dafür, dass die Norm eingehalten oder verfehlt wurde. Die Produktbezeichnung beantwortet auch nicht, welche bauwerksbezogenen Leistungen in der konkreten Einbausituation erforderlich sind.

Fachlicher Hinweis

Normverweis und Produktunterlagen gemeinsam prüfen

Unvollständige Normangaben oder uneindeutige Nachweisketten erschweren die fachliche Prüfung einer Ausschreibung. Eine objektbezogene Sichtung kann klären, ob Produktbereich, Ausgabenstand und vorgesehene Verwendung widerspruchsfrei dokumentiert sind.

Klärungsbedarf besteht bei: abgekürzten Normverweisen, fehlenden Produktnachweisen oder unklarer Zuordnung zum Bauteil.

Fachliche Prüfung anfragen

Rechtswirkung entsteht erst durch die landesrechtliche Einführung

Das DIBt veröffentlicht die MVV TB im Einvernehmen mit den Ländern als Muster, doch für die unmittelbare Geltung ist die öffentliche Bekanntmachung im jeweiligen Land erforderlich. Der vom DIBt veröffentlichte Umsetzungsstand vom 26. Juni 2026 erfasst alle 16 Länder und weist für 15 Länder die MVV TB 2025/1 aus; Schleswig-Holstein verwendet danach die MVV TB 2024/1. Beide Ausgaben führen Keramikklinker mit derselben Kombination aus DIN 105-4:2019-01, DIN 105-4/A1:2021-04, DIN 105-41:2019-01 und ÜZ. Für ein konkretes Vorhaben bleibt dennoch die am Standort eingeführte Landesfassung maßgebend, sodass die Musterfassung nicht pauschal als unmittelbar bundesweit geltendes Recht bezeichnet werden darf.

Fehlannahmen bei DIN 105-4 mit Folgen für Spezifikation und Nachweis

Wird lediglich die DIN ohne Ausgabedatum angegeben, bleibt unklar, ob die aktuelle bauaufsichtliche Referenz DIN 105-4:2019-01 gemeint ist.

Wird die Änderung DIN 105-4/A1:2021-04 übergangen, stimmt die dokumentierte Regelkette nicht mit dem aktuellen Eintrag der MVV TB überein.

Bleibt die Verbindung mit DIN 105-41:2019-01 unberücksichtigt, ist die in der MVV TB ausgewiesene technische Referenzkette unvollständig erfasst.

Wird die MVV TB als unmittelbar in ganz Deutschland geltende Vorschrift behandelt, wird die notwendige landesrechtliche Einführung rechtlich falsch eingeordnet.

Wird der Produkteintrag als vollständiger Bauwerksnachweis verstanden, bleiben die getrennt zu prüfenden Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung unbeantwortet.

Wer Eigenschaften eines Keramikklinkers allein aus der Produktbezeichnung ableitet, kann die für das konkrete Produkt nachzuweisende Leistung nicht belastbar feststellen.

Kurzfazit zur fachgerechten Verwendung der Normangabe

DIN 105-4 ist im bauaufsichtlichen Regelwerk als technische Regel für Keramikklinker eingeordnet. Praktisch belastbar wird die Angabe erst zusammen mit Ausgabedatum, Änderung, DIN 105-41, Übereinstimmungsbestätigung und den konkreten Produktunterlagen. Ihre Reichweite endet dort, wo bauwerksbezogene Planung, Bemessung, Ausführung oder ein anderer europäischer Regelungsweg zu prüfen sind. Zusätzlich entscheidet die landesrechtlich eingeführte Fassung der Technischen Baubestimmungen darüber, welcher Stand am Projektort maßgebend ist.

Fachliche Vertiefung

Die folgenden öffentlichen Fachquellen vertiefen einzelne Grundlagen und Einordnungen zum Thema. Sie ersetzen keine objektbezogene oder rechtliche Einzelfallprüfung, unterstützen jedoch die fachliche Nachvollziehbarkeit.

Deutsches Institut für Bautechnik: Technische Baubestimmungen und aktuelle MVV TB

DIBt: Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025/1

DIBt: Stand der MVV-TB-Umsetzung in den Ländern