Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Sanus Habitare ist Transparenz und Aufklärung ein wichtiges Anliegen. Hier können Sie sich mit aller Ruhe in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einlesen. Sollten Sie Fragen haben, freuen wir uns über eine Kontaktaufnahme.

Auftrags-/ Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Gutachtenerstellung.

1.2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich genehmigt und unterschrieben werden.

Rechte und Pflichten

2.1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2.2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, sofern diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

2.3. Der Sachverständige kann, ohne besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen (die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

2.3.1. Besichtigungen bzw. Objektbegehungen

2.3.2. notwendige Untersuchungen

2.3.3. Laborversuche

2.3.4. Fotos

2.3.5. Skizzen

2.3.6. Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km

2.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle für den Sachverständigen notwendigen sowie erbetenen Dokumente, Pläne, Schriftstücke und Bildmaterial, digital oder in ausgedruckt zur Verfügung zu stellen. Dies hat rechtzeitig und unentgeltlich zu geschehen. Er unterstützt den Sachverständigen bei seiner Arbeit und gewährt ihm uneingeschränkt Zugang zum Objekt der Begutachtung.

Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls, den Sachverständigen unverzüglich über Änderungen in Kenntnis zu setzen, welche für die Erstellung des Gutachtens zu berücksichtigen sind.

2.5. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Sachverständigen, die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte bei Beteiligten, Behörden oder anderweitig Dritten einzuholen. Bei Bedarf hat der Auftraggeber Einzelvollmachten zu erstellen.

Fristen und Fälligkeiten

Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Fristen oder Terminabsprachen bedürfen immer einer schriftlichen Bestätigung.

Verschwiegenheitsverpflichtung

4.1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.

4.2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

4.3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b/f DSGVO. Informationen zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten finden sich in unserer Datenschutzerklärung https://sanushabitare.de/datenschutz-dsgvo/.

Gehilfen und Aufgabenübergang

Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Dritte als Gehilfen einsetzen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder notwendige Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen.

Dies gilt bis zu einem Wert von 500,- € (fünfhundert) je Einzelfall, etwaige höhere Kosten sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Ausnahme ist die Hinzuziehung weiterer Sachverständige, ausschließlich nach Absprache mit dem Auftraggeber können diese hinzugezogen werden. Hierdurch anfallende Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Die Haftung des Sachverständigen, für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständige oder Fachgutachter, ist  ausgeschlossen.

Auskunftsbegehren

Dem Auftraggeber steht das Recht zu, vom Sachverständigen Auskünfte zu verlangen, über z.B. den aktuellen Stand der Gutachtenerstellung, die termingerechte Fertigstellung des Gutachtens sowie ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Aufwendungen des Auftraggebers erforderlich sind.

Vergütung des Sachverständigen

7.1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in den vorliegenden AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen über die Gutachtenerstellung.

7.2. Der Sachverständige ist berechtigt Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angesetzten Vorauszahlungen ist im jeweiligen Gutachtervertrag geregelt. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

7.3. Der Sachverständige hat Anspruch darauf, ihm entstandene Aufwendungen zur Erstellung des Gutachtens dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

7.4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.

7.5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen, jeweils nach Zeitaufwand. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% (dreißig) überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es eines umfangreichen Literaturstudiums bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit, Gefahrenstellen).

7.6. In Rechnung gestellte Leistungen des Sachverständigen sowie dessen Auslagen, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Zahlungen

Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb einer 14 (vierzehn) tägigen Frist ohne Abzug zu bezahlen. Bei Fristüberschreitung zur Begleichung der Gutachtenrechnung hat der Auftraggeber für Schäden einzustehen, welche dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden sind. Des Weiteren behält sich der Sachverständige das Recht vor, Verzugszinsen nach §288 BGB zu berechnen.

Urheberrecht

9.1. Der Auftraggeber erhält für das, von ihm in Auftrag gegebene Gutachten ein einfaches Nutzungsrecht zu dem, in der Auftragserteilung festgelegten Zweck. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen gedruckt oder digital eines Gutachtens, auch Auszugsweise sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

9.2. Der Sachverständige behält in jeden Fall, an dem von ihm erstellten Gutachten, die Urheberrechte, auch wenn der Auftraggeber bei der Erstellung mitgewirkt hat.

Haftung

10.1. Die Haftung des Sachverständigen für leichte Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt, ist ausgeschlossen.

10.2. Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen sind in ihrer Höhe beschränkt. Ausschlaggebend für die Höhe eventueller Schadenersatzansprüche sind die in der Berufshaftpflicht des Sachverständigen angeführten Deckungssummen für Sach- und Vermögensschäden.

10.3. Die Haftung des Sachverständigen, für Gutachten oder Ergebnisse weiterer beauftragter Sachverständige oder Fachgutachter, ist ausgeschlossen.

10.4. Sofern die gesetzliche Gewährleistungsfrist keine kürzere Dauer vorsieht, beträgt die Gewährleistungspflicht für vertragliche/ außervertragliche oder gesetzliche Schadenersatzansprüche im Schadenfall höchstens 3 (drei) Jahre. Fristbeginn ist die Übergabe des Gutachtens oder Einstellung der Gutachtertätigkeit.

Kündigung

11.1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich und hat ausnahmslos schriftlich zu erfolgen.

11.2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.

11.3. Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund ist unter anderem, wenn der Auftraggeber gegen seine Mitwirkungspflicht verstößt, die Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen den Zugang zum Objekt untersagt. Ein wichtiger Kündigungsgrund tritt auch dann ein, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder etwaiges pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.

11.4. Kommt es zu einer Kündigung, aus Gründen welche der Sachverständige nicht zu vertreten hat, kann der Sachverständige dem Stand der Fertigung seines Gutachtens 50-80% (fünfzig bis achtzig) der anfänglich vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber verlangen.

11.5. Vorausgesetzt die Kündigungsgründe sind vom Sachverständigen zu vertreten, hat dieser einen Anspruch auf eine Vergütung, die dem Stand des Gutachtens entspricht.

Widerrufsrecht

Verbrauchern steht nach den §§ 312c und 355 BGB grundsätzlich ein 14 tätiges Widerrufsrecht zu, da sie mit dem Auftragnehmer Verträge über das Internet, per Telefon, per E-Mail oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers abschließen können.

Möchte ein Auftraggeber einen geschlossenen Vertrag widerrufen, muss der Widerruf eindeutig und in Textform erfolgen.

Die Frist des Widerrufsrechts beginnt mit der Unterzeichnung des Auftrages.

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem erteilten Auftrag, wenn Sanus Habitare die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber ausdrücklich verlangt hat, dass Sanus Habitare vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und der Auftraggeber zugleich dessen Kenntnis davon bestätigt hat, dass dieser sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sanus Habitare verliert.

Im Falle eines Widerrufs vor vollständiger Leistungserbringung schuldet der Auftraggeber Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auf der Grundlage dieses Auftrages bzw. Vertrages unterliegen dem deutschen Recht. Erfüllungsort bzw. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag bzw. Vertrag oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag für den Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Schlussbestimmungen für (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen

13.1. Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages oder der (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgrund gesetzlicher Regelungen unwirksam oder der Vertrag eine Lücke enthalten, bleiben die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind, entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

Die Vertragsparteien verpflichten sich schon jetzt zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

13.2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben in Textform zu erfolgen und sind beiderseits schriftlich zu bestätigen.

13.3. Alle vorherigen mündlich und schriftlich getroffenen Absprachen verlieren mit der Unterschrift der Auftragsbestätigung oder des Vertrages ihre Gültigkeit.

Unsere Dienstleistungen als Sachverständige für Feuchte- und Schimmelschäden bzw. aus baubiologischer Sicht sind vielfältig und haben dennoch ein einziges Ziel:
Ihr Wohn- und Arbeitsumfeld so gesund wie möglich zu gestalten und zu erhalten.

Sanus Habitare 

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46519 Alpen

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